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Teilursache: Wie ist die Rechtslage, wenn mehrere Ursachen den Schaden bewirkt haben?

Die Leistungspflicht setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.  Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1; 123 V 45 E. 2b; 119 V 335 E. 1; 118 V 286 E. 1b). Das ist die herrschende «Conditio-sine-qua-non» Regel.

Zu berücksichtigen ist, dass alle Teilursachen gleichwertig sind, da sie für sich selber jeweils conditio sine qua non des Erfolges sind. Die Ursachen-Folge-Verknüpfung erfolgt auf der Basis des Äquivalenzprinzips. Ein Ereignis ist dann (Mit-)Ursache des Gesundheitsschadens, wenn es eine notwendige Bedingung dieses Schadens darstellt.

Soweit so einfach, denkt man sich.

Mediziner und Juristen definieren die Kausalität aber nicht gleich. Die Ursachenqualitäten mögen die gleichen sein, das Kausalitätsverständnis klafft insbesondere bei nicht sichtbaren Körperschäden auseinander.

Um erfolgreich Kausalitäten begründen und beweisen zu können, bedarf es Übersetzungsarbeit. Diese bedingt eine medico-legale Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Ursachen eines Körperschadens. Wir sprechen interdisziplinär. Nur eine solide Basis führt zum Erfolg.