Reflexschaden: Kann der Anspruchsberechtigte auch den Schaden von Angehörigen geltend machen? Falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
Reine Drittschäden sind nach schweizerischem Schadensrecht eigentlich nicht zu ersetzen. Davon gibt es Ausnahmen. Die Angehörigen haben Anspruch auf den Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR), einen eigenen Anspruch auf ein Schmerzensgeld/Genugtuung für den Verlust eines nahen Angehörigen (Art. 47 OR). Ein besonderer Reflexschaden stellt der Schockschaden dar. In einem berühmten Entscheid, dem sog. Hunter-Fall, BGE 112 II 118 ff. sprach das Bundesgericht dem Vater zweier durch den Absturz einer Hunter in den Gemüsegarten getöteter Söhne wegen des erlittenen Schockes sowohl Schadenersatz für den Erwerbsausfall als auch Schmerzensgeld für den Angehörigenverlust als auch für seine psychische Folgen zu. Diese grundsätzliche Ersatzpflicht gilt auch bei Verlust eines nahen Angehörigen im Falle eines Verkehrsunfalles (Urteil des Bundesgerichts vom 07.02.2012, 4A_364/2011).