Pflegefehler: Fehler bei der Pflege nehmen in jüngster Zeit mehr und mehr zu. Haftungsrelevante Pflegefehler betreffen insbesondere die Bereiche Exsikkose/Mangelernährung, Stürzen, bei Decubiti und anlässlich von Fixierungen.
Im Rahmen der Sorgfaltspflichten schulden Krankenhäuser und Pflegeheime eine sachgerechte pflegerische Betreuung. Hierfür muss bei Aufnahme der Patienten in ein Krankenhaus/Pflegeheim eine umfassende Pflegeanamnese erhoben werden, wobei der Ermittlung des Sturzrisikos gerade bei betagten Menschen erhebliche Bedeutung zukommt. Die Institutionen haben insbesondere die Pflicht, zweckmässige und geeignete Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungen der Bewohner zu verhindern. Die Grenze liegt in der Zumutbarkeit. Art der Schutzmassnahmen oder Sicherungen orientieren sich insbesondere an der erhobenen Pflegebedürftigkeit.
Produktehaftung: Immer wieder in den Schlagzeilen sind fehlerhafte Implantate. Diese Streitigkeiten haben an Bedeutung gewonnen.
Sind Sie davon betroffen? Wer haftet Ihnen dafür?
Prothesen sind Medizinalprodukte und fallen primär unter das Produktehaftungsgesetz.
Eher selten liegt ein medizinischer Kunstfehler vor. Dem Arzt ist die Mangelhaftigkeit des Impantates i.d.R. nicht bekannt, da im Zeitpunkt der Implementierung noch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen. Daran ändert auch nichts, dass sich nach der Zulassung und Implementierung Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit der Prothesen ergeben. Das gilt es auseinanderzuhalten. Ansonsten unterliegt man einem Rückschaufehler.
Das Produktehaftungsgesetz sieht eine ganze Palette möglicher Haftpflichtiger vor.
Plastische Chirurgie: Beispiel für die plastische Chirurgie ist die Liposuktion, umgangssprachlich Fettabsaugen. Muss ein Arzt eine spezielle Fachausbildung hierfür haben oder dürfen alle Ärzte dieses Verfahren anwenden? Im Zentrum steht nicht eine notwendige Indikation, sondern ein Verschönerungswunsch. Wie ist dies juristisch zu interpretieren?
Dies setzt höhere Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht.
Der Schönheitsarzt hat der Patientin insbesondere die Grenzen des Machbaren aufzuzeigen, wenn er erkennt, dass Wunsch und Realität unlösbar auseinanderklaffen. Tut er dies nicht, und verspricht vielmehr ein Resultat, hat er für diese Erfolgszusage einzustehen, sofern und soweit diese verbindlich und beweisbar ist.
Ein Arzt schuldet grundsätzlich keinen Erfolg, sondern nur ein Handeln nach den herrschenden Regeln der ärztlichen Kunst. Dieser Grundsatz kann im Bereich der Schönheitsmedizin und -behandlung eine Ausnahme erfahren.