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Meniskusriss: Sie erleiden beim Sport einen Meniskusriss, die Unfallversicherung lehnt die Ansprüche ab. Per 1.1.2017 hat das Unfallversicherungsgesetz geändert. Der Meniskusriss ist eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG, nicht aber der Knorpelschaden.

Meniskusrisse können degenerativ oder traumatisch verursacht sein. Bei gleichzeitigen Knorpelschäden ist die Quote der degenerativen Meniskusläsionen sehr hoch, sie liegt bei rund 70%.

Es gibt Meniskusrisse, die traumatisch bedingt sein können. Sie sind aber eher selten und erfordern eine erhebliche Krafteinwirkung auf das Kniegelenk. Nicht jeder Unfall ist geeignet, einen Meniskusriss zu verursachen.

Es gibt diagnostische Faktoren, die für und solche, die gegen eine traumatische Meniskusläsion sprechen.

Bei der Beurteilung einer Einsprache gegen den Entscheid der Unfallversicherung müssen daher die für und gegen eine traumatische Verursachung sprechenden Indizien sorgfältig geprüft und bewertet werden. Dies bedingt eine professionelle Beurteilung der Anamnese, der klinischen und radiologischen Testbefunde und Beschwerden. Versicherungsseitig vergessen wird oft die Frage einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines bereits vorbestehenden Meniskusrisses.

Die Prüfung der traumatischen Pathogenese einer solchen Listendiagnose erfordert vertieftes und fundiertes versicherungsmedizinisches Know-How. Bei uns erfolgte diese Beurteilung – wenn notwendig – interdisziplinär und konsensual mit entsprechend geschulten und erfahrenen Chirurgen.